Über uns
Satzung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen Dunkelziffer e.V. Hilfe für sexuell missbrauchte Kinder.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mildtätigkeit und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch mildtätige und uneigennützige Hilfe für Kinder, die sexuell missbraucht worden sind. Vom Vereinszweck ebenfalls umfasst sind präventive Maßnahmen vom Kindergarten bis zu weiterführenden Schulen, Beratung, Interventionen, Nachsorge und Fortbildung für Berufsgruppen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, also insgesamt Hilfe für die Betroffenen.
(2) Der Vereinszweck soll zunächst dadurch verwirklicht werden, indem der Verein Maßnahmen für hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche ergreift und/oder diese finanziell unterstützt. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
– Aufklärung der Öffentlichkeit
– psychologische und therapeutische Betreuung der missbrauchten Mädchen und Jungen
– unbürokratische finanzielle Hilfe für die betroffenen Kinder, also Existenzhilfe
– Unterstützung der Strafverfolgung
– Einrichtung von Anlauf- und Betreuungsstellen.
(3) Soweit das Vereinsvermögen dies zulässt, kann der Verein auch andere gemeinnützige Hilfsorganisationen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, unterstützen.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Vereinsmitteln besteht nicht.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ebenfalls durch Beschluss der Mitliederversammlung können die Ehrenmitglieder von der Beitragszahlung befreit werden. Die Ehrenmitglieder haben jedoch dann die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – gerade auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5
Beginn, Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Ummeldungen in der Mitgliedschaft, z.B. aktive auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt, müssen spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
(2) Für die Höhe der monatlichen oder jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– und bis zu zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
Diese bilden den Vorstand i.S. von § 26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein allein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich versammeln sich alle Mitglieder des Vereins in einer Hauptversammlung. Zu diesen Hauptversammlungen lädt der Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
(3) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.
(4) Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
(5) Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Vereins kann einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen werden. Die Geschäftsführer unterliegen den Richtlinien und Weisungen des Vorstands. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern der Geschäftsführung dahin gehend Vollmacht zu erteilen, dass sie den Verein entweder einzeln oder gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertreten können

§ 11
Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren, der nicht dem Vorstand angehören darf, aber auch nicht Vereinsmitglied sein muss.
(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern gegenüber das Ergebnis der Kassenprüfung mitzuteilen.

§ 12
Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke i.S. des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.